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Denkmalschutzbehörden in Sachsen

Im Freistaat Sachsen ist die Denkmalschutzverwaltung nach Sächsischem Denkmalschutzgesetz in drei Ebenen gegliedert. Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung ist die oberste Denkmalschutzbehörde, die Landesdirektion die obere Denkmalschutzbehörde, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die untere Denkmalschutzbehörde.

Als Fachbehörden für alle Fragen von Denkmalschutz und Denkmalpflege kommt dabei dem Landesamt für Denkmalpflege und dem Landesamt für Archäologie eine besondere Verantwortung zu. Sie erreicht vom Erkennen und der fachlichen Begründung der Denkmalwerte bis hin zur Beurteilung der Maßnahmen, die die langfristige Erhaltung der Denkmale ermöglichen sollen.

Untere Denkmalschutzbehörde sind auch die ehemals kreisfreien und nunmehr kreisangehörigen Städte, welchen auf Antrag dieser Status verliehen wurde sowie Gemeinden mit einem überdurchschnittlich hohen Bestand an Kulturdenkmalen, sofern diese die Funktion der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnehmen und über für die Aufgaben des Denkmalschutzes geeigneten Fachkräfte verfügen. Grundsätzlich ist die untere Denkmalschutzbehörde für die Bearbeitung denkmalpflegerisch relevanter Vorgänge zuständig. Diese entscheidet im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege als zuständiger Fachbehörde. Kommt kein Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege zustande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.

Die oberste und die obere Denkmalschutzbehörde haben gegenüber den unteren Denkmalschutzbehörden ein unbeschränktes Weisungsrecht. Weisungsfrei sind hingegen die Erteilung von Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen und die Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und zur Pflege von Baudenkmalen.

Die obere und die oberste Denkmalschutzbehörde treffen ihnen obliegende Entscheidungen im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Ist die untere Denkmalschutzbehörde bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, kann das Landesamt für Denkmalpflege vorläufige Maßnahmen treffen. Ist auch das Landesamt für Denkmalpflege nicht erreichbar, kann die Polizei vorläufige Maßnahmen anordnen.

Generell haben die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Ihrem Handeln liegt die Aufgabe, die Kulturdenkmale zu schützen, zugrunde. Sie wirken dabei mit dem Landesamt für Denkmalpflege und den Eigentümer und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen.

Oberste Denkmalschutzbehörde - Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung

Obere Denkmalschutzbehörde – Landesdirektion Sachsen mit den Dienststellen Chemnitz, Dresden und Leipzig

Fachbehörde - Landesamt für Archäologie

Fachbehörde - Landesamt für Denkmalpflege

Untere Denkmalschutzbehörden – Landkreise und kreisfreien Städte

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