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Denkmalschutzbehörden in Sachsen

Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung ist die oberste, die jeweilige Landesdirektion die obere, der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt die untere Denkmalschutzbehörde.

Untere Denkmalschutzbehörde sind auch die ehemals kreisfreien und nunmehr kreisangehörigen Städte, welchen auf Antrag dieser Status verliehen wurde sowie Gemeinden mit einem überdurchschnittlich hohen Bestand an Kulturdenkmalen, sofern diese die Funktion der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnehmen und über für die Aufgaben des Denkmalschutzes geeigneten Fachkräfte verfügen.  

Die oberste und die obere Denkmalschutzbehörde haben gegenüber den unteren Denkmalschutzbehörden ein unbeschränktes Weisungsrecht. Weisungsfrei sind hingegen die Erteilung von Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen und die Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und zur Pflege von Baudenkmalen.

Grundsätzlich ist die untere Denkmalschutzbehörde für die Bearbeitung denkmalpflegerisch relevanter Vorgänge zuständig. Diese entscheidet im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege als zuständiger Fachbehörde. Kommt kein Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege zustande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.

Die obere und die oberste Denkmalschutzbehörde treffen ihnen obliegende Entscheidungen im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege.

Ist die untere Denkmalschutzbehörde bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, kann das Landesamt für Denkmalpflege vorläufige Maßnahmen treffen. Ist auch das Landesamt für Denkmalpflege nicht erreichbar, kann die Polizei vorläufige Maßnahmen anordnen.

Generell haben die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Ihrem Handeln liegt die Aufgabe, die Kulturdenkmale zu schützen, zugrunde. Sie wirken dabei mit dem Landesamt für Denkmalpflege und den Eigentümer und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen.